Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Sicherheitsmaßnahmen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes zu einer Gefährdung der in § 5 genannten Interessen führen könnte und dass Gefahr im Verzug ist, weil das GutGelangt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes zu einer Gefährdung der in Paragraph 5, genannten Interessen führen könnte und dass Gefahr im Verzug ist, weil das Gut
in einen Drittstaat gelangen soll oder könnte, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und
zu einem in § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet ist undzu einem in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet ist und
nicht bereits einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b unterliegt,nicht bereits einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b unterliegt,
so hat er unverzüglich den Ausführer oder die in Abs. 4 genannte Person oder Gesellschaft und die Zollbehörden zu verständigen und von Amts wegen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.so hat er unverzüglich den Ausführer oder die in Absatz 4, genannte Person oder Gesellschaft und die Zollbehörden zu verständigen und von Amts wegen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.
(2)Absatz 2,Alle Bundesminister, in deren Wirkungsbereich Fälle im Sinne von Abs. 1 bekannt werden, haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Fälle unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt werden.Alle Bundesminister, in deren Wirkungsbereich Fälle im Sinne von Absatz eins, bekannt werden, haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Fälle unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid
entweder den Vorgang zu bewilligen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 28 sichergestellt ist, dass er den in § 5 genannten Interessen nicht widerspricht, oderentweder den Vorgang zu bewilligen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 28, sichergestellt ist, dass er den in Paragraph 5, genannten Interessen nicht widerspricht, oder
den Vorgang zu untersagen, wenn auch die Vorschreibung von Auflagen zur Sicherstellung dieser Interessen nicht ausreicht,
und über diesen Bescheid unverzüglich die Zollbehörden zu informieren.
(4)Absatz 4,Im Fall einer Durchfuhr sind eine Verständigung gemäß Abs. 1 und ein Bescheid gemäß Abs. 3 zuzustellen:Im Fall einer Durchfuhr sind eine Verständigung gemäß Absatz eins und ein Bescheid gemäß Absatz 3, zuzustellen:
der Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder
sofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, der Person oder Gesellschaft, die den Transport durchführt, oder
sofern die in lit. b genannte Person oder Gesellschaft weder Sitz noch Niederlassung im Bundesgebiet hat, der Person, die den Transport tatsächlich durchführt.sofern die in Litera b, genannte Person oder Gesellschaft weder Sitz noch Niederlassung im Bundesgebiet hat, der Person, die den Transport tatsächlich durchführt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR40065184