Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Meldepflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Bewilligung bedürfen, wenn dies
auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten oderauf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, geboten oder
zur Verhinderung der Umgehung einer in § 4 Abs. 1 oder in einer Verordnung auf Grund von § 4 Abs. 2 festgelegten Bewilligungspflicht notwendig ist.zur Verhinderung der Umgehung einer in Paragraph 4, Absatz eins, oder in einer Verordnung auf Grund von Paragraph 4, Absatz 2, festgelegten Bewilligungspflicht notwendig ist.
(2)Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:In einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:
die Arten des Güterverkehrs,
das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer.
(3)Absatz 3,Sofern dies zur Sicherung der in Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung eine Endverbleibsbescheinigung vorzulegen ist.Sofern dies zur Sicherung der in Absatz eins, genannten Interessen erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung eine Endverbleibsbescheinigung vorzulegen ist.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR40065185