Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Warenkunde und Lebensmittelkunde,
Arbeitsgeräte und Maschinen,
(2)Absatz 2,Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Dokumentnummer
NOR40065312