Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.2006 bis 31.05.2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.200631.05.2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/2019

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Ernährungslehre,
    2. Ziffer 2
      Warenkunde und Lebensmittelkunde,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsgeräte und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      Menükunde,
    5. Ziffer 5
      Getränkekunde.
  2. Absatz 2,Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20004137

Dokumentnummer

NOR40065312