Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Mitwirken bei der Zusammenstellung der Speisekarte und von Speisefolgen, sowie der Getränkekarte,
Mitwirken bei der Bestellung, der Annahme, Überprüfung, Lagerung und Konservierung von Waren,
Vor- und Zubereiten der folgenden Produkte und Speisen unter Berücksichtigung regionaler, nationaler und internationaler Gebräuche:
Salate, Obst, Gemüse, Pilze, Kartoffeln, Hülsenfrüchte und Getreideprodukte;
Teigwaren, Suppen und Saucen;
Kalte und warme Vorspeisen;
Schlachtfleisch, Wurst- und Fleischwaren, Innereien, Wild und Geflügel;
Käsegerichte und Eierspeisen;
Warme, kalte und gefrorene Süß- und Nachspeisen,
Vor-, Zubereiten und Arrangieren von Speisen Buffets und Banketten, sowie Ausgabe von Speisen,
Vorbereiten und Dekorieren von Räumen und Tafeln,
Empfangen, Verabschieden, Platzieren von Gästen, Teilnehmen an der Vorbereitung und der Durchfürung von gastronomischen Veranstaltungen und Beraten bei der Auswahl von Speisen und Getränken,
Servieren und Ausgeben von Speisen und Getränken,
Ausführen von Arbeiten (wie Filetieren, Tranchieren, Marinieren) am Tisch, am Sideboard oder in der Küche, sowie Kenntnis des Flambierens,
Behandeln und Ausschenken von Getränken,
Annehmen von Bestellungen,
Abrechnen von Kreditkarten, sowie Abrechnen und Umrechnen von fremden Währungen, Mitwirken beim Führen der Kasse unter Verwendung der im Betrieb vorhandenen elektronischen und rechnergestützten Hilfsmittel,
Entgegennehmen, Behandeln bzw. Weiterleiten von Reklamationen.
Schlagworte
Vorbereiten, Wurstware, Süßspeise
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Dokumentnummer
NOR40065304