Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.2005 bis 31.05.2019
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.200531.05.2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/2019

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Mitwirken bei der Zusammenstellung der Speisekarte und von Speisefolgen, sowie der Getränkekarte,
  2. Ziffer 2
    Mitwirken bei der Bestellung, der Annahme, Überprüfung, Lagerung und Konservierung von Waren,
  3. Ziffer 3
    Vor- und Zubereiten der folgenden Produkte und Speisen unter Berücksichtigung regionaler, nationaler und internationaler Gebräuche:
    1. Litera a
      Salate, Obst, Gemüse, Pilze, Kartoffeln, Hülsenfrüchte und Getreideprodukte;
    2. Litera b
      Teigwaren, Suppen und Saucen;
    3. Litera c
      Teige und Massen;
    4. Litera d
      Kalte und warme Vorspeisen;
    5. Litera e
      Fische;
    6. Litera f
      Schlachtfleisch, Wurst- und Fleischwaren, Innereien, Wild und Geflügel;
    7. Litera g
      Käsegerichte und Eierspeisen;
    8. Litera h
      Warme, kalte und gefrorene Süß- und Nachspeisen,
  4. Ziffer 4
    Vor-, Zubereiten und Arrangieren von Speisen Buffets und Banketten, sowie Ausgabe von Speisen,
  5. Ziffer 5
    Vorbereiten und Dekorieren von Räumen und Tafeln,
  6. Ziffer 6
    Empfangen, Verabschieden, Platzieren von Gästen, Teilnehmen an der Vorbereitung und der Durchfürung von gastronomischen Veranstaltungen und Beraten bei der Auswahl von Speisen und Getränken,
  7. Ziffer 7
    Servieren und Ausgeben von Speisen und Getränken,
  8. Ziffer 8
    Ausführen von Arbeiten (wie Filetieren, Tranchieren, Marinieren) am Tisch, am Sideboard oder in der Küche, sowie Kenntnis des Flambierens,
  9. Ziffer 9
    Behandeln und Ausschenken von Getränken,
  10. Ziffer 10
    Annehmen von Bestellungen,
  11. Ziffer 11
    Abrechnen von Kreditkarten, sowie Abrechnen und Umrechnen von fremden Währungen, Mitwirken beim Führen der Kasse unter Verwendung der im Betrieb vorhandenen elektronischen und rechnergestützten Hilfsmittel,
  12. Ziffer 12
    Entgegennehmen, Behandeln bzw. Weiterleiten von Reklamationen.

Schlagworte

Vorbereiten, Wurstware, Süßspeise

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20004137

Dokumentnummer

NOR40065304