Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. Die Prüfung hat eine gastronomische Arbeitsprobe in der Form der Bearbeitung von Arbeitsaufträgen aus den Bereichen von Küche und Service zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Arbeitsprobe hat sich auf die Zubereitung und Materialaufstellung für ein Menü, sowie nach Angabe auf die Mise en place, auf bestimmte Arbeiten vor dem Gast, auf Arbeiten an der Bar, Spezialservice und Getränke zu beziehen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
wirtschaftliches und fachliches Arbeiten,
fachlich richtige Ausführung,
rationeller Arbeitsablauf.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Dokumentnummer
NOR40065307