Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.2006 bis 31.05.2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.200631.05.2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/2019

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20004137

Dokumentnummer

NOR40065309