Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrverbotskalender 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 180/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist
an allen Samstagen vom 2. Juli 2005 bis einschließlich 3. September 2005 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und auf der Brennerautobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd, wenn das Ziel der Fahrt südlich des Brenners liegt;
an allen Samstagen vom 2. Juli 2005 bis einschließlich 10. September 2005 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der
Süd Autobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Staatsgrenze bei Arnoldstein, ausgenommen der Autobahnzubringer zwischen dem Knoten Graz-Ost und der Kreuzung der B 73;
Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
Semmering Schnellstraße S 6 im gesamten Bereich;
Murtal Schnellstraße S 36 im gesamten Bereich;
an allen Samstagen vom 2. Juli 2005 bis einschließlich 10. September 2005 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
Ennstal Straße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500;
Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
Aachensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
Friesacher Straße B 317 im gesamten Bereich
verboten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40065458