Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die angemessene Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation beträgt, jeweils ohne Umsatzsteuer,
für die Erstattung eines vom Bundesministerium für Justiz aufgetragenen Gutachtens je Fall in einem Rechtsgang
für jedes befasste Mitglied, sofern nicht lit. b) oder c) anzuwenden ist, für jedes befasste Mitglied, sofern nicht Litera b,) oder c) anzuwenden ist,
150 Euro,
für den Berichterstatter, sofern er konzeptiv tätig wurde,
900 Euro,
für
den Vorsitzenden 300 Euro, sofern er aber als Berichterstatter tätig wurde und für diesen Fall die Vergütung nach lit. b erhält, den Vorsitzenden 300 Euro, sofern er aber als Berichterstatter tätig wurde und für diesen Fall die Vergütung nach Litera b, erhält,
150 Euro.
für die Teilnahme an Anhörungen (§ 12 Abs. 3 ZivMediatG) 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 250 Euro am Tag.für die Teilnahme an Anhörungen (Paragraph 12, Absatz 3, ZivMediatG) 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 250 Euro am Tag.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012
Dokumentnummer
NOR40065471