Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Praktikum
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das fachspezifische Praktikum dauert für die im § 1 Z 1 und 2 genannten Tätigkeitsbereiche 100 Tage und gliedert sich inDas fachspezifische Praktikum dauert für die im Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeitsbereiche 100 Tage und gliedert sich in
fachspezifische Anwendung des Gelernten am eigenen oder einem facheinschlägigen Arbeitsplatz (40 Tage),
Anwendung von zB Regelwerken für formale und inhaltliche Erschließung, Informationsvermittlung im Rahmen von Wahlfächern - in Form von eigenen Lehrveranstaltungen (15 Tage),
Kennen lernen verschiedener Einrichtungen des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens (25 Tage) und
(2)Absatz 2,Für die im § 1 Z 3 genannten Tätigkeitsbereiche dauert das fachspezifische Praktikum 50 Tage und gliedert sich inFür die im Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Tätigkeitsbereiche dauert das fachspezifische Praktikum 50 Tage und gliedert sich in
Kennen lernen ausgewählter Abteilungen der Ausbildungsbibliothek (10 Tage),
Kennen lernen verschiedener Einrichtungen des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens (5 Tage) und
fachspezifische Anwendung des Gelernten am eigenen oder einem facheinschlägigen Arbeitsplatz (35 Tage).
Schlagworte
Bibliothekswesen, Informationswesen
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015
Dokumentnummer
NOR40065483