Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 186/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.200531.12.2014 BGBl. II Nr. 186/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 186/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2014

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Beirat

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist ein Beirat einzurichten. Im Sinne einer gesamtösterreichisch einheitlichen Ausbildung obliegt ihm die inhaltliche Gestaltung der Ausbildungen einschließlich der Entwicklung der Curricula, die Auswahl der Vortragenden und die Festlegung der Prüfungsmodalitäten.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Universitäten sowie allfällige Kooperationspartner entsenden jeweils ein mit der Ausbildung des Bibliothekspersonals befasstes Mitglied sowie ein Ersatzmitglied.
  3. Absatz 3,Bis zu vier weitere facheinschlägige Expertinnen und Experten werden von den in Absatz 2, genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015

Gesetzesnummer

20004142

Dokumentnummer

NOR40065485