Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Beirat
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist ein Beirat einzurichten. Im Sinne einer gesamtösterreichisch einheitlichen Ausbildung obliegt ihm die inhaltliche Gestaltung der Ausbildungen einschließlich der Entwicklung der Curricula, die Auswahl der Vortragenden und die Festlegung der Prüfungsmodalitäten.
(2)Absatz 2,Die in § 4 Abs. 1 genannten Universitäten sowie allfällige Kooperationspartner entsenden jeweils ein mit der Ausbildung des Bibliothekspersonals befasstes Mitglied sowie ein Ersatzmitglied.Die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Universitäten sowie allfällige Kooperationspartner entsenden jeweils ein mit der Ausbildung des Bibliothekspersonals befasstes Mitglied sowie ein Ersatzmitglied.
(3)Absatz 3,Bis zu vier weitere facheinschlägige Expertinnen und Experten werden von den in Abs. 2 genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt.Bis zu vier weitere facheinschlägige Expertinnen und Experten werden von den in Absatz 2, genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015
Dokumentnummer
NOR40065485