Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Teilnahme von Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal der
Universitäten angehörenTeilnahme von Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal der, Universitäten angehören
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,An den Ausbildungen oder an Teilen dieser Ausbildungen können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze und gegen Kostenersatz auch Personen teilnehmen, die nicht dem Bibliothekspersonal der Universitäten angehören und für den jeweiligen Tätigkeitsbereich die erforderlichen Voraussetzungen mitbringen.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung von Praxiszeiten sowie Ausbildungsinhalten, die eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Wege anderer Ausbildungen absolviert hat, erfolgt durch den gemäß § 7 Abs. 1 eingerichteten Beirat.Die Anerkennung von Praxiszeiten sowie Ausbildungsinhalten, die eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Wege anderer Ausbildungen absolviert hat, erfolgt durch den gemäß Paragraph 7, Absatz eins, eingerichteten Beirat.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015
Dokumentnummer
NOR40065487