Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arzneimittel aus menschlichem Blut
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das auf der Primärverpackung des zur Transfusion bestimmten Blutes oder Blutbestandteils angebrachte Etikett muss folgende Angaben umfassen:
Name des Blutbestandteils
gegebenenfalls Volumen, Gewicht oder Anzahl der Zellen des Blutbestandteils
einheitliche numerische oder alphanumerische Identifizierung der Spende mit einem einheitlichen Code (ISBT 128)
Name der herstellenden Blutspendeeinrichtung
AB0-Gruppe (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)
RhD-Gruppe, entweder RhD-positiv oder RhD-negativ (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)
gegebenenfalls Verfallsdatum oder Verfallszeit
Bezeichnung, Zusammensetzung und Volumen der Antikoagulansund/oder Additivlösung, falls vorhanden.
(2)Absatz 2,Bei Eigenblut und Eigenblutbestandteilen ist zusätzlich zu den Angaben des Abs. 1 der Warnhinweis „NUR ZUR EIGENBLUTTRANSFUSION“ aufzunehmen.Bei Eigenblut und Eigenblutbestandteilen ist zusätzlich zu den Angaben des Absatz eins, der Warnhinweis „NUR ZUR EIGENBLUTTRANSFUSION“ aufzunehmen.
Schlagworte
Antikoagulanslösung
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40065541