Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Auf Grund des § 109 Abs. 42 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.Auf Grund des Paragraph 109, Absatz 42, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40065558