Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.05.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 190/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.05.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 190/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. II Nr. 190/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2009

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2009,

Text

Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrauen zur Implementierung des FFP und weiterer Maßnahmen

zur Zielerreichung umfassender Chancengleichheit

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen zu unterstützen. Die dafür notwendigen Budgetmittel und sonstige erforderliche Ressourcen sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen können diese Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nutzen.
  2. Absatz 2,Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Kontaktfrau, wie die Teilnahme an Sitzungen oder Vorladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.

Schlagworte

Sachressourcen, BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011

Gesetzesnummer

20004145

Dokumentnummer

NOR40065569