Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 411/2009materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2009,
Text
Besetzung von Leitungsfunktionen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Es gelten hier für die Aufnahme, Ernennung bzw. Bestellung sinngemäß die §§ 3 bis 6.Es gelten hier für die Aufnahme, Ernennung bzw. Bestellung sinngemäß die Paragraphen 3 bis 6,
(2)Absatz 2,Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für Leitungsfunktionen, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
(3)Absatz 3,Die Kommissionen gemäß Ausschreibungsgesetz haben, sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 B-GlBG vorliegen, die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von dieser nominierte weibliche Bedienstete als nicht stimmberechtigte Sachverständige beizuziehen.Die Kommissionen gemäß Ausschreibungsgesetz haben, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG vorliegen, die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von dieser nominierte weibliche Bedienstete als nicht stimmberechtigte Sachverständige beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011
Dokumentnummer
NOR40065574