Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.05.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 190/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.05.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 190/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. II Nr. 190/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2009

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2009,

Text

3. Förderung des Wiedereinstiegs

Information

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Insbesondere sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bzw. Teilkarenzurlaubes hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg ist der/die Bedienstete von der zuständigen Personalabteilung oder von den Vorgesetzten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.
  3. Absatz 3,Karenzurlauber/innen sind über geplante interne und externe Fortbildungsveranstaltungen zu informieren, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach Beendigung der Karenz liegt.
  4. Absatz 4,Die jeweiligen Dienstbehörden haben für eine geeignete Nachschulung der wiedereintretenden, karenzierten Bediensteten zu sorgen.
  5. Absatz 5,Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011

Gesetzesnummer

20004145

Dokumentnummer

NOR40065576