Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 190/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.05.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 190/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. II Nr. 190/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2009

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2009,

Text

1. Hauptstück
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

1. Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden:
    1. Ziffer eins
      Die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
    2. Ziffer 2
      die Förderung und Stärkung der beruflichen Identität, des Selbstbewusstseins von Frauen, die Bereitschaft mitzugestalten, Einfluss zu nehmen und Verantwortung zu übernehmen,
    3. Ziffer 3
      die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern sowie die Förderung der Akzeptanz der Inanspruchnahme von Elternkarenzzeit durch Männer im Ressort,
    4. Ziffer 4
      der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,
    5. Ziffer 5
      die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer,
    6. Ziffer 6
      die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen, mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,
    7. Ziffer 7
      die Anhebung des Frauenanteils in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen,
    8. Ziffer 8
      die Anhebung des Frauenanteils sowohl in Führungspositionen als auch in Funktionen, Kommissionen und Gremien sowie
    9. Ziffer 9
      den Leitgedanken des „gender mainstreamings“ in sämtliche Maßnahmen und Politiken des Bundeskanzleramtes zu integrieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011

Gesetzesnummer

20004145

Dokumentnummer

NOR40065559