Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.05.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 190/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.05.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 190/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. II Nr. 190/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2009

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2009,

Text

4. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Nach budgetären Möglichkeiten und Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten (zB. Verkürzung der Blockzeit, flexible Möglichkeiten des Freizeitausgleichs, Jobsharing, Rotationsmodelle usw.), Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete oder die Sicherung von Kinderbetreuungseinrichtungen anzustreben.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der optimalen Umsetzung dieser Zielsetzungen wird eine Arbeitsgruppe aus internen und externen Expertinnen und Experten eingesetzt. Organisationseinheiten, welche die Maßnahmen vorbildlich umsetzen, werden als „best-practice“-Modelle erwähnt.
  3. Absatz 3,Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
  4. Absatz 4,Anträge gemäß Paragraph 50 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBI. Nr. 333 aus 1979, - Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass und Anträge gemäß Paragraph 75, BDG - Karenzurlaube - sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen genau zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011

Gesetzesnummer

20004145

Dokumentnummer

NOR40065578