Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Mediatorin“, „Akademischer Mediator“ und akademischer Grad „Master of Science“, European Consulting Management Organisation
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Lehrgang „Konfliktbearbeitung und Mediation“
§ 1.Paragraph eins,
Die European Consulting Management Organisation (ECMO) in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Konfliktbearbeitung und Mediation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Konfliktbearbeitung und Mediation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Mediatorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Mediator“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Dokumentnummer
NOR40065585