Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ASP-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 193/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen in Schlachtbetrieben in der Schutz- oder Überwachungszone
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind vom amtlichen Tierarzt laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Reinigung und Desinfektion hat unmittelbar nach der Entladung am Schlachtbetrieb zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die durchgeführte Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände sind durch den amtlichen Tierarzt im Kontrollbuch gemäß TSG-DVO schriftlich zu bestätigen. Das Kontrollbuch ist vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) zumindest für die Dauer der behördlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen bei Fahrten stets im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40065609