Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. II Nr. 193/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.07.2005 BGBl. II Nr. 193/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ASP-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 193/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in Betrieben mit gesonderten Produktionseinheiten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Besteht ein Betrieb aus zwei oder mehreren gesonderten Produktionseinheiten, so kann die zuständige Behörde, damit die Mast der Schweine abgeschlossen werden kann, für die gesunden Produktionseinheiten eines kontaminierten Betriebes mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen von einer Tötungsanordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, absehen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie auf Grund ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, sodass sich das ASP-Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.
  2. Absatz 2,Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Absatz eins, werden von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verlautbart.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065598