Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
ARTIKEL 15
Im Falle einer Vorführung bei internationalen Filmfestivals und sofern diesbezüglich keine andere Vereinbarung zwischen den Koproduzenten getroffen wurde, erfolgt die Einreichung der Gemeinschaftsproduktion durch das Land des Mehrheits- Koproduzenten oder bei gleicher finanzieller Beteiligung der beiden Koproduzenten durch das Land, aus dem der Regisseur stammt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40065881