Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
ARTIKEL 5
1. Liveaufnahmen und Animationsarbeiten wie Storyboard, Layout, Grundanimation, Zwischen- und Sprachaufnahmen müssen in der Regel entweder in Kanada oder in der Republik Österreich durchgeführt werden.
2. Innen- oder Außenaufnahmen in einem nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Land können jedoch genehmigt werden, wenn dies vom Drehbuch verlangt wird und wenn technisches Personal aus Kanada und der Republik Österreich an den Dreharbeiten teilnimmt.
3. Die Laborarbeiten sind entweder in Kanada oder der Republik Österreich durchzuführen. In den Fällen, wo dies technisch nicht möglich ist, können Laborarbeiten von den zuständigen Behörden der beiden Länder auch in einem nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Land genehmigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40065704