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Art. 5

Fassungen
ab 18.05.2005 — BGBl. III Nr. 85/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute18.05.2005 BGBl. III Nr. 85/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

18.05.2005BGBl. III Nr. 85/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

ARTIKEL 5

1. Liveaufnahmen und Animationsarbeiten wie Storyboard, Layout, Grundanimation, Zwischen- und Sprachaufnahmen müssen in der Regel entweder in Kanada oder in der Republik Österreich durchgeführt werden.

2. Innen- oder Außenaufnahmen in einem nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Land können jedoch genehmigt werden, wenn dies vom Drehbuch verlangt wird und wenn technisches Personal aus Kanada und der Republik Österreich an den Dreharbeiten teilnimmt.

3. Die Laborarbeiten sind entweder in Kanada oder der Republik Österreich durchzuführen. In den Fällen, wo dies technisch nicht möglich ist, können Laborarbeiten von den zuständigen Behörden der beiden Länder auch in einem nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Land genehmigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20004168

Dokumentnummer

NOR40065704