Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Text
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 20 Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR40065745