Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Beilegung von Streitigkeiten
(1)Absatz eins,Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder andere für die Streitparteien annehmbare Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.
(2)Absatz 2,Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;
ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang römisch zwei festgelegten Verfahren.
(3)Absatz 3,Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR40065736