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Art. 25

Fassungen
ab 16.02.2005 — BGBl. III Nr. 89/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute16.02.2005 BGBl. III Nr. 89/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

16.02.2005BGBl. III Nr. 89/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens 55 Vertragsparteien des Übereinkommens, darunter in Anlage römisch eins aufgeführte Vertragsparteien, auf die insgesamt mindestens 55 vH der gesamten Kohlendioxidemissionen der in Anlage römisch eins aufgeführten Vertragsparteien im Jahr 1990 entfallen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Artikels bedeutet „die gesamten Kohlendioxidemissionen der in Anlage römisch eins aufgeführten Vertragsparteien im Jahr 1990“ die Menge, die von den in Anlage römisch eins aufgeführten Vertragsparteien in ihren ersten nach Artikel 12 des Übereinkommens vorgelegten nationalen Mitteilungen an oder vor dem Tag der Annahme dieses Protokolls mitgeteilt wird.
  3. Absatz 3,Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Erfüllung der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen für das In-Kraft-Treten dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20004173

Dokumentnummer

NOR40065782