Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
Artikel 28
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
GESCHEHEN zu Kyoto am 11. Dezember 1997.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an den angegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Dokumentnummer
NOR40065785