(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat entwickelt oder verbessert, soweit erforderlich, besondere Ausbildungsprogramme für das Personal seiner Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Staatsanwälten, Untersuchungsrichtern und Zollpersonal, sowie für sonstiges Personal, das mit der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen betraut ist. Diese Programme können die Abordnung und den Austausch von Personal umfassen. Sie befassen sich, soweit nach innerstaatlichem Recht zulässig, insbesondere mit Folgendem:
a)Litera a Methoden zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen;
b)Litera b von Personen, die der Beteiligung an Straftaten nach diesem Übereinkommen verdächtig sind, benutzte Wege und Techniken, auch in Transitstaaten, sowie geeignete Gegenmaßnahmen;
c)Litera c Überwachung der Bewegungen von Schmuggelgut;
d)Litera d Aufdeckung und Überwachung der Bewegungen von Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen und der Methoden zur Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung dieser Erträge, Vermögensgegenstände, Geräte und Tatwerkzeuge sowie Methoden zur Bekämpfung der Geldwäsche1 und sonstiger Finanzkriminalität;
e)Litera e Sammlung von Beweismitteln;
f)Litera f Methoden und Verfahren zur Kontrolle in Freihandelszonen und Freihäfen;
g)Litera g moderne Ausstattung, Methoden und Verfahren zur Ermittlung und Verfolgung, darunter elektronische Überwachung, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen;
h)Litera h Methoden zur Bekämpfung von Straftaten der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, die mittels Computern, Telekommunikationsnetzen oder anderer moderner Techniken begangen werden;
i)Litera i Methoden zum Schutz von Opfern und Zeugen.