(2)Absatz 2,Eine Straftat ist grenzüberschreitender Natur im Sinne des Absatzes 1, wenn sie
a)Litera a in mehr als einem Staat begangen wird;
b)Litera b in einem Staat begangen wird, jedoch ein maßgeblicher Teil ihrer Vorbereitung, Planung, Leitung oder Kontrolle in einem anderen Staat stattfindet;
c)Litera c in einem Staat begangen wird, jedoch eine organisierte kriminelle Gruppe an ihr mitwirkt, die in mehr als einem Staat kriminellen Tätigkeiten nachgeht, oder
d)Litera d in einem Staat begangen wird, jedoch erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat hat.