(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten bemühen sich, im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts bestehende oder künftige Gelegenheiten für organisierte kriminelle Gruppen, mit Erträgen aus Straftaten an rechtmäßigen Märkten teilzunehmen, zu verringern, indem sie geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder sonstige Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen sollen auf Folgendes ausgerichtet sein:
a)Litera a die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden oder Staatsanwälten und den in Betracht kommenden privaten Rechtsträgern, auch in der Industrie;
b)Litera b die Förderung der Erarbeitung von Normen und Verfahren mit dem Ziel, die Integrität öffentlicher und betroffener privater Rechtsträger zu schützen, sowie von Verhaltenskodizes für die in Betracht kommenden Berufsgruppen, insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Buchhalter;
c)Litera c die Verhütung des Missbrauchs der von öffentlichen Stellen durchgeführten Ausschreibungsverfahren und der von öffentlichen Stellen für eine Geschäftstätigkeit gewährten Subventionen und Lizenzen durch organisierte kriminelle Gruppen;
d)Litera d die Verhütung des Missbrauchs juristischer Personen durch organisierte kriminelle Gruppen; dies könnte folgende Maßnahmen umfassen:
die Einrichtung öffentlicher Register juristischer und natürlicher Personen, die an der Gründung, Leitung und Finanzierung juristischer Personen beteiligt sind;
die Schaffung der Möglichkeit, Personen, die wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen verurteilt wurden, durch eine gerichtliche Entscheidung oder ein anderes geeignetes Mittel für einen angemessenen Zeitraum das Recht zu entziehen, juristische Personen, die im Hoheitsbereich des betreffenden Vertragsstaats eingetragen sind, zu leiten;
die Aufstellung einzelstaatlicher Register der Personen, denen das Recht entzogen wurde, juristische Personen zu leiten, und
den Austausch von Informationen, die in den unter den Ziffern i und iii genannten Registern enthalten sind, mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten.