Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 23.10.2004 — BGBl. III Nr. 84/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute23.10.2004 BGBl. III Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

23.10.2004BGBl. III Nr. 84/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 34

Anwendung des Übereinkommens

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten werden im innerstaatlichen Recht jedes Vertragsstaats unabhängig von der grenzüberschreitenden Natur oder der Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 1 umschrieben, soweit nicht Artikel 5 die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe verlangt.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann zur Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden internationalen Kriminalität strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen.

Schlagworte

Gesetzgebungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Gesetzesnummer

20004175

Dokumentnummer

NOR40065923