Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Text
Artikel 37
Verhältnis zu Protokollen
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen kann durch ein oder mehrere Protokolle ergänzt werden.
(2)Absatz 2,Um Vertragspartei eines Protokolls zu werden, muss ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration auch Vertragspartei dieses Übereinkommens sein.
(3)Absatz 3,Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist durch ein Protokoll nur dann gebunden, wenn er nach dessen Bestimmungen Vertragspartei des Protokolls wird.
(4)Absatz 4,Jedes Protokoll dieses Übereinkommens ist zusammen mit dem Übereinkommen unter Berücksichtigung des Zwecks des Protokolls auszulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026
Dokumentnummer
NOR40065926