Rechtstracker.at

Art. 40

Fassungen
ab 23.10.2004 — BGBl. III Nr. 84/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute23.10.2004 BGBl. III Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

23.10.2004BGBl. III Nr. 84/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 40

Kündigung

  1. Absatz eins,Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
  2. Absatz 2,Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.
  3. Absatz 3,Die Kündigung dieses Übereinkommens nach Absatz 1 hat die Kündigung der dazugehörigen Protokolle zur Folge.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Gesetzesnummer

20004175

Dokumentnummer

NOR40065929