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§ 3

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 92/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 92/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DBA-Entlastungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 92/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ist der Einkünfteempfänger eine juristische Person oder eine als solche im anderen Staat behandelte Personengesellschaft, dann ist neben den in Paragraph 2, genannten Dokumentationserfordernissen noch eine Erklärung abzugeben, dass der Einkünfteempfänger
    1. Ziffer eins
      eine Betätigung entfaltet, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht,
    2. Ziffer 2
      eigene Arbeitskräfte beschäftigt und
    3. Ziffer 3
      über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt.
  2. Absatz 2,Die Erklärung im Sinn von Absatz eins, kann durch einen Nachweis ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass innerhalb der letzten drei Jahre einem Antrag des Einkünfteempfängers auf abkommenskonforme Steuerrückzahlung in Bezug auf Einkünftezahlungen des Vergütungsschuldners von der Abgabenbehörde stattgegeben worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

20004176

Dokumentnummer

NOR40065886