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Art. 14

Fassungen
ab 18.06.2004 — BGBl. III Nr. 105/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute18.06.2004 BGBl. III Nr. 105/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

18.06.2004BGBl. III Nr. 105/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

Artikel 14

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jeden Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,

  1. Litera a
    jede von den Vertragsparteien nach Artikel 8 abgegebene Erklärung;
  2. Litera b
    jede Unterzeichnung;
  3. Litera c
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritturkunde;
  4. Litera d
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 11 und 12;
  5. Litera e
    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 9. November 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedsstaat des Europarates und jedem Staat der zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20004186

Dokumentnummer

NOR40065965