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Art. 2

Fassungen
ab 18.06.2004 — BGBl. III Nr. 105/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute18.06.2004 BGBl. III Nr. 105/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.06.2004BGBl. III Nr. 105/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

Artikel 2

Die im Rahmen einer Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemeinsam gefassten Beschlüsse werden von den Gebietskörperschaften innerhalb ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht umgesetzt. Die auf diese Weise umgesetzten Beschlüsse werden angesehen, als hätten sie dieselbe Rechtskraft und die gleichen rechtlichen Auswirkungen wie Maßnahmen, die von diesen Körperschaften im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20004186

Dokumentnummer

NOR40065953