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Art. 5

Fassungen
ab 18.06.2004 — BGBl. III Nr. 105/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute18.06.2004 BGBl. III Nr. 105/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

18.06.2004BGBl. III Nr. 105/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien können, falls ihr innerstaatliches Recht dies zulässt, beschließen, dass die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist und dass ihre Maßnahmen innerhalb der Rechtsordnung jeder Vertragspartei dieselbe Rechtskraft und die gleichen rechtlichen Auswirkungen haben wie die von den Gebietskörperschaften, welche die Vereinbarung geschlossen haben, getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Vereinbarung kann jedoch vorsehen, dass es Sache der Gebietskörperschaften ist, welche die Vereinbarung geschlossen haben, solche Maßnahmen durchzuführen, insbesondere dann, wenn sie die Rechte, Freiheiten und Interessen einzelner berühren könnten. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei bestimmen, dass der Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit keine allgemeinen Aufgaben übertragen werden können und dass eine solche Einrichtung nicht befugt ist, allgemein anwendbare Maßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20004186

Dokumentnummer

NOR40065956