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Art. 1

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 73/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 73/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 73/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2008

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Schwerpunkte

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
    1. Ziffer eins
      eine Bundesgesundheitsagentur mit einer Bundesgesundheitskommission und Landesgesundheitsfonds mit Gesundheitsplattformen auf Länderebene zur regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und zur Sicherstellung einer gesamthaften Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens einzurichten,
    2. Ziffer 2
      Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool) für Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich in den Landesgesundheitsfonds vorzusehen,
    3. Ziffer 3
      Mittel für Planungen und Projekte, die der Sicherstellung und der Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der Gesundheitsversorgung dienen, vorzusehen,
    4. Ziffer 4
      das Transplantationswesen und weitere wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung (z. B. flächendeckendes qualitätsgestütztes und systematisches Mammographie-Screeningprogramm, molekulargenetische Analyse zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs, Identifikation von angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen, Maßnahmen betreffend Epidermolysis bullosa) zu fördern,
    5. Ziffer 5
      die Beziehungen der Landesgesundheitsfonds, der Träger der Sozialversicherung, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) und der Träger der Krankenanstalten gemäß Artikel 14, Absatz 3 und 4 (im Folgenden: Träger von Krankenanstalten) untereinander festzulegen und
    6. Ziffer 6
      den Trägern der Krankenanstalten auf Rechnung von Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von Patientinnen/Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, zu gewähren.
  2. Absatz 2,Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Strukturveränderungen im intra- und extramuralen Bereich,
    2. Ziffer 2
      zur Effizienzsteigerung eine flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des Gesundheitswesens,
    3. Ziffer 3
      die Grundsätze für ein Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Leistungserbringern,
    4. Ziffer 4
      eine Unterstützung der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologie,
    5. Ziffer 5
      die Forcierung gesundheitsökonomischer Ansätze.

Schlagworte

Brustkrebs, Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066161

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/73/A1/NOR40066161