Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 12
Organisation der Bundesgesundheitsagentur
(1)Absatz eins,Die Bundesgesundheitskommission ist das Organ der Bundesgesundheitsagentur.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Bundesgesundheitskommission gilt:
Der Bundesgesundheitskommission gehören Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, aller Länder, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der konfessionellen Krankenanstalten, der Patientenvertretungen und der Österreichischen Ärztekammer an.
In der Bundesgesundheitskommission besteht eine Bundesmehrheit.
Der Bundesgesundheitskommission obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten gemäß Art. 11 Abs. 1.Der Bundesgesundheitskommission obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten gemäß Artikel 11, Absatz eins,
Für Beschlussfassungen ist – ausgenommen in den Angelegenheiten gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 10, soferne es sich um Mittel gemäß Art. 25 Abs. 1 handelt, und Art. 11 Abs. 1 Z 11 – ein Einvernehmen mit den Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderlich.Für Beschlussfassungen ist – ausgenommen in den Angelegenheiten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 10,, soferne es sich um Mittel gemäß Artikel 25, Absatz eins, handelt, und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 11, – ein Einvernehmen mit den Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderlich.
(3)Absatz 3,Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
(4)Absatz 4,Weiters ist zur Beratung der Bundesgesundheitsagentur eine Bundesgesundheitskonferenz einzurichten, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40066172