Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 13
Mittel der Bundesgesundheitsagentur
(1)Absatz eins,Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich mit folgenden Mitteln dotiert wird:
Mit einem Betrag in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 genannten Betrages undMit einem Betrag in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2005 genannten Betrages und
(2)Absatz 2,Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
(3)Absatz 3,Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
4,36 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Steiermark,
3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen und gemäß dem 8. Abschnitt bzw. gemäß Art. 39 Abs. 2 zu verwenden:Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen und gemäß dem 8. Abschnitt bzw. gemäß Artikel 39, Absatz 2, zu verwenden:
3,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden,
2,9 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,
3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung (z. B. flächendeckendes qualitätsgestütztes und systematisches Mammographie-Screeningprogramm, molekulargenetische Analyse zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs, Identifikation von angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen, Maßnahmen betreffend Epidermolysis bullosa), deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird, und3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der Litera a und für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung (z. B. flächendeckendes qualitätsgestütztes und systematisches Mammographie-Screeningprogramm, molekulargenetische Analyse zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs, Identifikation von angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen, Maßnahmen betreffend Epidermolysis bullosa), deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird, und
allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Art. 39 Abs. 2).allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Artikel 39, Absatz 2,).
Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 35 (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Artikel 35, (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR40066173