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Art. 15

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 73/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.01.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 73/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 73/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2008

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 15

Organisation der Landesgesundheitsfonds

  1. Absatz eins,Das oberste Organ des Landesgesundheitsfonds ist die Gesundheitsplattform.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Gesundheitsplattform gilt:
    1. Ziffer eins
      In der Gesundheitsplattform sind das Land (die Länder) und die Sozialversicherung zu gleichen Teilen sowie der Bund vertreten. Weiters gehören der Gesundheitsplattform jedenfalls Vertreterinnen/Vertreter der Ärztekammer, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patientenvertretungen und der Rechtsträger der in Artikel 14, Absatz 3, genannten Krankenanstalten an.
    2. Ziffer 2
      Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
    3. Ziffer 3
      Der Gesundheitsplattform obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten gemäß Artikel 16, Absatz eins,
    4. Ziffer 4
      Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Bei Angelegenheiten des Kooperationsbereichs, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes (der Länder) als auch der Sozialversicherung fallen, ist ein Einvernehmen zwischen dem Land (den Ländern) und der Sozialversicherung erforderlich.
      2. Litera b
        In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des Landes besteht (intramuraler Bereich), hat (haben) das Land (die Länder) die Mehrheit.
      3. Litera c
        In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der Sozialversicherung besteht (extramuraler Bereich), hat die Sozialversicherung die Mehrheit.
      4. Litera d
        Bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund das Vetorecht.
    5. Ziffer 5
      Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Weiters kann zur Beratung der Landesgesundheitsfonds jeweils eine Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066175