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Art. 25

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 73/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2501.01.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 73/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 73/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2008

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

8. ABSCHNITT
Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 25

Mittel für „ÖBIG“ und Finanzierung von Projekten und Planungen

  1. Absatz eins,Für die Finanzierung von Projekten und Planungen kann die Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 3,5 Millionen Euro verwenden. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Bundesgesundheitskommission.
  2. Absatz 2,Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Qualitätsarbeit, Leistungsangebotsplanung, Gesundheitstelematik, Dokumentation, LKF u. a.) auf die Ressourcen des „Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen (ÖBIG)“ zurückgreifen kann.
  3. Absatz 3,Für die Finanzierung von Projekten, Planungen und krankenhausentlastenden Maßnahmen kann jeder Landesgesundheitsfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 7% der ihm gemäß Artikel 17, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel verwenden. Über die Höhe und die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Gesundheitsplattform auf Länderebene.
  4. Absatz 4,Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel gemäß Absatz 3, sind weiterhin zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.
  5. Absatz 5,Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen und Projekte ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066186