Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
9. ABSCHNITT
Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 30
Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Modellversuche zur integrierten Planung, Umsetzung und Finanzierung der fachärztlichen Versorgung im Bereich der Spitalsambulanzen und des niedergelassenen Bereichs (Entwicklung neuer Kooperationsmodelle und/oder Ärztezentren etc.) durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien vereinbaren, Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen im Ausmaß von 300 Millionen Euro wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Maßnahmen gemäß Abs. 2 betreffen insbesondereDie Maßnahmen gemäß Absatz 2, betreffen insbesondere
Maßnahmen zur Senkung von Verwaltungskosten und weitere Maßnahmen im patientenfernen Bereich in Krankenanstalten,
Neue Organisationsformen in Krankenanstalten wie Tageskliniken, Wochenkliniken und andere vergleichbare Formen der Leistungserbringung,
Maßnahmen zur besseren Abstimmung zwischen einzelnen Krankenanstalten sowie dem niedergelassenen Bereich und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und
Maßnahmen im niedergelassenen Bereich im Sinne einer regional ausgeglicheneren Versorgung.
(4)Absatz 4,Eine gemeinsame Evaluierung des Einsparungskataloges ist alle 2 Jahre vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Bei Abweichungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einvernehmlich unverzüglich Maßnahmen zur Durchsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 3 einzuleiten.Bei Abweichungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einvernehmlich unverzüglich Maßnahmen zur Durchsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 3, einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40066191