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Art. 42

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 73/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4201.01.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 73/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 73/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2008

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

13. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

Artikel 42

In-Kraft-Treten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt – sofern sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt – nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds aufgrund der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992, in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der erlassenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften bis einschließlich des Jahres 1996 bleiben durch diese Vereinbarung unberührt und sind vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr 1996 zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Über die Mittel gemäß Artikel 17, Absatz eins, Ziffer 4, ist zwischen den Ländern eine Zusatzvereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens tritt nur nach Einlangen der Mitteilungen der Länder über das Zustandekommen der Zusatzvereinbarung in Kraft.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066203