Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöGElektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, NeuFöG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 507/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten:
Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 2 NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegen,Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach Paragraph 2, NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach Paragraph 5 a, Absatz eins, NeuFöG vorliegen,
voraussichtlicher Zeitpunkt der Neugründung oder Übertragung des Betriebes,
Bezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde undBezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde und
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2012,)
(2)Absatz 2,Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.Über die in Absatz eins, genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Die elektronische Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG erfolgen.Die elektronische Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145939