Rechtstracker.at

§ 2 AdrRegV

Fassungen
21.07.2005 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 218/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 221.07.200531.12.2008 BGBl. II Nr. 218/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Adressregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.07.2005BGBl. II Nr. 218/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

AdrRegV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Nutzung für interne Zwecke

Paragraph 2, (1) Für Abfragen und für Auszüge aus dem Adressregister sowie für die Nutzung der Adressen für interne Zwecke sind folgende Kostenersätze zu leisten:

  1. geocodierte Adressen – kompletter Datensatz

     _______________________________________________________________

                                      Kostenersatz in Euro pro

                                             Datensatz

                                 ___________________________________

                                       Abgabegenauigkeiten der

                                            Geocodierung

                                 ___________________________________

                                    1 m         25 m        250 m

     _______________________________________________________________

      Pro Adresse  (Adresscode)     0,060        0,035        0,025

     _______________________________________________________________

      Pro Gebäude  (Adressnummer)   0,035          -            -

     _______________________________________________________________

Der abgegebene Datensatz beinhaltet alle im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VermG vorgesehenen Inhalte und Merkmale.

Die Abgabegenauigkeiten der Geocodierung mit 25 m und 250 m werden aus der Genauigkeit 1 m abgeleitet (gerundet). Geocodierte Gebäudedaten sind nur in Verbindung mit der 1 m Auflösung der Adresse erhältlich.

  2. nicht geocodierte Adressen – verminderter Datensatz

     _______________________________________________________________

                                          Kostenersatz in Euro pro

                                                  Datensatz

     _______________________________________________________________

      Pro Adresse und Gebäude                       0,015

      (Adressnummer)

     _______________________________________________________________

Der abgegebene Datensatz beinhaltet folgende im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VermG vorgesehenen Inhalte und Merkmale:

  1. Litera a
    Bezeichnung der Gemeinde (Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins, VermG);
  2. Litera b
    Bezeichnung der Ortschaft (Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 2, VermG);
  3. Litera c
    Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden (Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3, VermG);
  4. Litera d
    Orientierungsnummer (Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 4, VermG);
  5. Litera e
    Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen (Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 7, VermG);
  6. Litera f
    Adressdaten des Gebäudes (Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer eins, VermG);
  7. Litera g
    allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden (Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 3, VermG);
  8. Litera h
    allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen (Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 9, VermG);
  9. Litera i
    Adressnummer (Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 10, VermG).
  1. Absatz 2,Kann auf die Daten des Adressregisters gemäß Absatz eins, von mehreren Datenendstationen zugegriffen werden, so sind folgende Aufschläge für die Zugriffsberechtigungen zu entrichten:

  _______________________________________________________

           Anzahl                 Aufschlag auf den

   der Zugriffsberechtigungen  Kostenersatz gemäß Abs. 1

  _______________________________________________________

    1       bis            5            0 vH

  _______________________________________________________

    6       bis           25           25 vH

  _______________________________________________________

   26       bis          100           50 vH

  _______________________________________________________

          ab 101                      100 vH

  _______________________________________________________

  1. Absatz 3,Die Daten des Adressregisters oder daraus abgeleitete Folgeprodukte dürfen bei der Nutzung für interne Zwecke weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden.
  2. Absatz 4,Die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen in Verbindung mit eigenen Daten unentgeltlich weitergegeben werden, sofern auch die Weitergabe der eigenen Daten unentgeltlich erfolgt und die Daten des Adressregisters weder aus dem Folgeprodukt extrahiert noch kommerziell durch Dritte weiterverarbeitet werden können.
  3. Absatz 5,Werden Daten des Adressregisters an einen Dienstleister zur Bearbeitung weitergegeben, so ist dies keine kommerzielle Weiterverarbeitung. Der Dienstleister darf die Daten nur für die Erfüllung des Auftrages verwenden, eine über den unmittelbaren Auftrag hinausgehende Nutzung der Daten ist nicht zulässig. Eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung ist vom Auftraggeber und vom Dienstleister zu unterzeichnen. Die Haftung für etwaigen Missbrauch der Daten liegt beim Auftraggeber. Der Dienstleister hat nach Abschluss der beauftragten Arbeiten die Daten bei sich vollständig zu löschen.

Schlagworte

Vulgonamen

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

20004195

Dokumentnummer

NOR40066441