Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Adressregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 3. Bei Bezug der Adressen aus dem Adressregister gemäß § 2 besteht die Möglichkeit, einen Vertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren abzuschließen. Dieser Vertrag berechtigt, neben dem Erstbezug, zum Bezug der während der Vertragslaufzeit quartalsweise erstellten Auszüge aus dem Adressregister. Der Kostenersatz beträgt jährlich 60 vH des Betrages nach § 2. Paragraph 3, Bei Bezug der Adressen aus dem Adressregister gemäß Paragraph 2, besteht die Möglichkeit, einen Vertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren abzuschließen. Dieser Vertrag berechtigt, neben dem Erstbezug, zum Bezug der während der Vertragslaufzeit quartalsweise erstellten Auszüge aus dem Adressregister. Der Kostenersatz beträgt jährlich 60 vH des Betrages nach Paragraph 2,
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR40066442