Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Adressregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
Dienste des Adressregisters
§ 4. (1) Neben den Kostenersätzen gemäß § 5 sind im Zuge der internen Nutzung für Dienste des Adressregisters folgende Kostenersätze zu leisten:Paragraph 4, (1) Neben den Kostenersätzen gemäß Paragraph 5, sind im Zuge der internen Nutzung für Dienste des Adressregisters folgende Kostenersätze zu leisten:
für das WebMapService (WMS) des Adressregisters – 2 vH des Kostenersatzes gemäß § 2 Abs. 1 pro Transaktionfür das WebMapService (WMS) des Adressregisters – 2 vH des Kostenersatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, pro Transaktion
für das WebFeatureService (WFS) oder ein spezifisches ApplicationServiceProviding (ASP Dienst) – 20 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 10 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pro Transaktion. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregister ist nicht zulässig.für das WebFeatureService (WFS) oder ein spezifisches ApplicationServiceProviding (ASP Dienst) – 20 vH des Betrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 vH des Betrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pro Transaktion. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregister ist nicht zulässig.
für das Web-Service – 150 vH des Kostenersatzes nach § 2 Abs. 1 pro Transaktion. Im Rahmen dieses Dienstes können Daten des Adressregisters dauerhaft gespeichert werden.für das Web-Service – 150 vH des Kostenersatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, pro Transaktion. Im Rahmen dieses Dienstes können Daten des Adressregisters dauerhaft gespeichert werden.
(2)Absatz 2,Wurde ein Vertrag gemäß § 3 abgeschlossen, so erhöhen sich die Kostenersätze von jährlich 60 vH auf 75 vH, wenn damit auch direkte Einzelzugriffe mittels xSP-Diensten auf die Daten des Adressregisters im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 ermöglicht werden sollen.Wurde ein Vertrag gemäß Paragraph 3, abgeschlossen, so erhöhen sich die Kostenersätze von jährlich 60 vH auf 75 vH, wenn damit auch direkte Einzelzugriffe mittels xSP-Diensten auf die Daten des Adressregisters im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ermöglicht werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR40066443